Neue Corona-Regelungen für die Markwaldhalle
Liebe Sporttreibende,
leider wurde mittlerweile im Landkreis Darmstadt-Dieburg der Inzidenzwert von 35 überschritten, weshalb uns heute über den Verwaltungsstab folgende Mitteilung erreicht hat: Das RKI hat für heute einen Inzidenzwert von 38,6 für den Landkreis Darmstadt-Dieburg festgestellt. Wir werden daher gemäß dem Eskalationskonzept des Landes Hessen für das Gesundheitsamt jetzt die Siebte Allgemeinverfügung bekanntgeben, die die vorgesehenen Regelungen verfügt:
ALLGEMEINVERFÜGUNG:
Abweichend von den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV -) des Landes Hessen vom 22. Juli 2021 gilt auf dem Gebiet des Landkreises DA-DI Folgendes:
1. Der Einlass in geschlossenen Räume bei Zusammenkünften, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangeboten nach § 16 Abs. 1 CoSchuV ist unabhängig von der Teilnehmerzahl (d.h. auch bei mehr als 25 bis einschließlich 100 Personen) nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen.
2. Der Einlass in die Innengastronomie ist nur für Gäste mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV gestattet (gilt nicht für Betriebsangehörige in Betriebskantinen). Gleiches gilt für den Einlass von Gästen in Spielbanken, Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen sowie zum Aufenthalt in Wettvermittlungsstellen.
3. Der Einlass in die Innenräume von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in die Innenräume von Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen) ist nur mit Negativnachweis nach § 3 CoSchuV zulässig (gilt nicht für den Spitzen- und Profisport).
Dies bedeutet, dass nur noch Personen, die geimpft, genesen oder durch Nachweis eines negativen Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden bzw. durch einen PCR-Test der nicht älter als 48 Stunden alt sein darf, am Training/den Übungsstunden/den Saisonspielen teilnehmen dürfen. Ebenso dürfen Schulkinder, die an einer regelmäßigen Testung in Schulen im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen, wenn sie ein Testheft mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte vorweisen können, teilnehmen.
Für Kinder unter 6 Jahren gilt diese neue Verordnung nicht.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wenn die 7-Tages-Inzidenz für SARS-CoV 2 an 5 Tagen in Folge den Wert 35 unterschreitet, tritt die Allgemeinverfügung am darauffolgenden Tag außer Kraft.